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BITTE BEACHTEN

Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss im Studiengang „Psychologie“, welcher die Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 
(PsychThApprO vom 04.03.2020) erfüllt. Bitte weisen Sie diesen bei der Bewerbung über folgendes Formular nach: Mustervorlage Anerkennung BSc für MPsychKliPPt

Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie

Detailliertere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen finden sich in der Zugangsordnung.

Voraussetzung für den Zugang zu dem "Masterstudiengang Psychologie: Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ ist, dass die*der Bewerber*in

a) an einer deutschen Universität oder an einer Universität, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss oder diesem gleichwertigen Abschluss im Studiengang „Psychologie“ erworben hat, welcher die Anforderungen der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO erschienen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 11 am 12.03.2020) erfüllt. Diese umfassen:

  • Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeut*innen im Umfang von 25 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Allgemeine Psychologie unter Berücksichtigung von kognitiven Prozessen in den Bereichen Sprache, Lernen, Gedächtnis, Emotion und Motivation

    - Differentielle Psychologie und Persönlichkeitspsychologie

    - Entwicklungspsychologie

    - Sozialpsychologie

    - Biologische Psychologie

    - Kognitiv-affektive Neurowissenschaften

  • Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeut*innen im Umfang von 4 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Erziehung und Bildung,

    - Bedeutung sozialer und kultureller Faktoren für Bildungs- und Erziehungsprozesse,

    - pädagogische Interventionen und Interventionssettings,

    - rechtliche sowie familien- und sozialpolitische Regelungen mit Auswirkungen auf pädagogische und psychologische Interventionen. 

  • Grundlagen der Medizin für Psychotherapeut*innen im Umfang von 4 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Anatomie,

    - Aufbau und Funktion des Nervensystems,

    - ausgewählte Krankheitsbilder, insbesondere internistische, neurologische, orthopädische und pädiatrische Krankheitsbilder,

    - biologische Komponenten psychischer Störungen und Symptome,

    - Genetik und Verhaltensgenetik,

    - Grundlagen der somatischen Differentialdiagnostik.

  • Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeut*innen im Umfang von 2 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Pharmakodynamik,

    - Pharmakokinetik,

    - Psychopharmaka,

    - Pharmakotherapie.

  • Störungslehre im Umfang von 8 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - allgemeine und spezielle Krankheitslehre psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters

    - Epidemiologie und Komorbidität

    - klinisch-psychologische Diagnostik und Klassifikation

    - Modelle über Entstehung, Aufrechterhaltung und Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter einschließlich des Säuglings-, Kleinkind- und höheren Lebensalters unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Störungsmodelle der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden.

  • Psychologische Diagnostik im Umfang von 12 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - allgemeine diagnostische Verfahren und Methoden

    - diagnostische Verfahren und Methoden zur Verhaltensbeobachtung einschließlich der Verfahren und Methoden zur Patientenbeobachtung

    - Indikationen und diagnostische Prozesse bei Menschen aller Alters- und Patientengruppen

    - Merkmale von Klassifikationssystemen einschließlich ihrer Fehlerquellen

    - psychometrische Grundlagen des Messens als Voraussetzung für Testtheorien und Testkonstruktionen

    - psychische und psychopathologische Befunderhebung unter Berücksichtigung differentialdiagnostischer Erkenntnisse

    - Sprache und Interaktion im diagnostischen Prozess sowie Gesprächsführungsmethoden. 

  • Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie im Umfang von 8 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - die wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden

    - anerkannte Merkmale für die Bewertung der wissenschaftlichen Evidenz der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden sowie von evidenzbasierten Neuentwicklungen. 

  • Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns im Umfang von 2 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Merkmale und Funktion von Prävention und Rehabilitation unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen,

    - Präventionsprogramme und Rehabilitationsansätze unter Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Alters- und Patientengruppen. 

  • Wissenschaftliche Methodenlehre im Umfang von 15 ECTS; folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Geschichte der Psychologie und Psychotherapie

    - Methoden und wissenschaftliche Konzepte für die Erforschung menschlichen Verhaltens und Erlebens, einschließlich epidemiologischer Forschung

    - deskriptive und Inferenz-Statistik sowie statistische Methoden der Evaluationsforschung

    - Planung und Durchführung wissenschaftlicher Studien

    - Datenerhebung und Datenanalyse unter Nutzung digitaler Technologien. 

  • Berufsethik und Berufsrecht im Umfang von 2 ECTS;folgende Wissensbereiche müssen abgedeckt werden:

    - Ethik in Forschung und Praxis,

    - Berufsrechtliche Vorgaben des psychotherapeutischen Handelns,

    - Sozialrechtliche Vorgaben der psychotherapeutischen Versorgung.

  • Orientierungspraktikum im Umfang von 5 ECTS; folgende Kriterien müssen erfüllt sein: interdisziplinäre Einrichtung der Gesundheitsversorgung oder andere Einrichtung, in der Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt wird und in denen Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig sind.
  • Berufsqualifizierende Tätigkeit I im Umfang von 8 ECTS; folgende Kriterien müssen erfüllt sein: Einrichtung der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung, Einrichtung der Prävention oder Rehabilitation, Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung, in denen Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig sind

b) oder an einer anderen deutschen oder ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studiengang erworben hat; die Gleichwertigkeit der ausländischen Abschlüsse wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz festgestellt, der Studiengang ist fachlich geeignet, wenn er die Anforderungen der PsychThApprO in der zum Bewerbungszeitpunkt gültigen Fassung erfüllt.

Abweichend sind auch Bewerber*innen vorläufig zugangsberechtigt, deren Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 ECTS-Leistungspunkte vorliegen und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass sie den Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs erlangen werden. Das bedeutet, dass alle Leistungen für den Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiengangs vollständig erbracht sein müssen. Bei Bewerbungen zum Win­tersemester ist dies der 31. MärzDas Zeugnis über den Bachelorabschluss oder gleichwertigen Ab­schluss ist bis spätestens 15. April vorzulegen. Wird das Zeugnis nicht innerhalb dieser Frist vor­gelegt und hat die vorläufig zugangsberechtigte Person dies zu vertreten, ist sie mit Fristablauf ex­matrikuliert (§ 19 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 NHG).

Bewerber*innen, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hin­aus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die Deutschkenntnisse sind nachgewiesen, soweit diese Sprache nicht Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch das Zertifikat der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH 2 oder vergleich­bare Qualifikationsnachweise.

In Zweifelsfällen entscheidet über das Vorliegen der Sprachkenntnisse die*der von der Aus­wahlkommission beauftragte Lehrende.